Rechtsgrundlagen

In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die verfassten Studierendenschaften durch das Hochschulgesetz NRW (HG NRW) geregelt. Von besonderer Bedeutung ist zudem die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW), die wesentliche Rahmenregelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft trifft.

Hochschulgesetz NRW (HG NRW)

Das Hochschulgesetz NRW bildet die rechtliche Grundlage für die Organisation und Aufgaben der verfassten Studierendenschaften, insbesondere durch §§ 53-57 HG NRW. Eine Auswahl wesentlicher Bestimmungen ist im Folgenden zusammengefasst:

Studierendenschaft (§ 53 HG NRW)

  • Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Ruhr-Universität Bochum und als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
  • Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat u. a. die folgenden Aufgaben:
    • die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des HG NRW zu vertreten;
    • die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz zu fördern;
    • fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
    • kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
  • Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.

Studierendenparlament (§ 54 HG NRW)

  • Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft.
  • Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Allgemeiner Studierendenausschuss (§ 55 HG NRW)

  • Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
  • Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.

Fachschaften (§ 56 HG NRW)

  • Die Studierendenschaft kann sich in Fachschaften gliedern.
  • Die Fachschaften können Mittel als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen dieser Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten.

Ordnung des Vermögens und des Haushalts (§ 57 HG NRW)

  • Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen
  • Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge.
  • Der Haushaltsplan wird durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt.

Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW)

Die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW) enthält besondere Bestimmungen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften. Eine Auswahl wesentlicher Bestimmungen ist im Folgenden zusammengefasst:

Allgemeine Grundsätze

  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 2 Abs. 1): Die Haushaltsführung ist den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.
  • Vertragsabschlüsse (§ 2 Abs. 2): Bei der Vergabe von Aufträgen in größerem Umfang ist ein Preisvergleich einzuholen.
  • Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 3): Mitglieder der Studierendenschaft dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.

Haushaltsplan

  • Erstellung des Haushaltsplans (§ 3 Abs. 1): Der Haushaltsplan wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
  • Zuweisungen für Fachschaften (§ 3 Abs. 1): Zuweisungen an Fachschaften müssen bei der Aufstellung des Haushaltsplans angemessen berücksichtigt und bereitgestellt werden.
  • Vorlage des Haushaltsplans (§ 3 Abs. 2): Der Haushaltsplan ist sechs Wochen vor Ende des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
  • Öffentliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 4): Der Haushaltsplan sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

Ausführung des Haushaltsplanes

  • Finanzreferent (§ 7): Der Finanzreferent bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft.
  • Kassenanordnungen (§ 8): Die Verantwortung für ordnungsgemäße Kassenanordnungen liegt beim Finanzreferenten.
  • Einnahmen und Ausgaben (§ 9): Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben; Ausgaben sind nach Notwendigkeit zu tätigen.

Besondere Finanzregelungen

  • Überplanmäßige Ausgaben (§ 10): Überplanmäßige Ausgaben sind erst nach Inkrefttreten eines Nachtragshaushalts zulässig, es sei denn, die Ausgaben sind unabwesibar.
  • Verpflichtungen für zukünftige Haushaltsjahre (§ 11): Verpflichtungen über das Ende des Haushaltsjahres hinaus bedürfen der Zustimmung des Studierendenparlaments.
  • Rücklagen (§ 12): Die Studierendenschaft unterhält eine Betriebsmittelrücklage.

Kassenwesen

  • Kassenführung (§ 18): Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anordnung getätigt werden. Bareinnahmen sind zu quittieren.
  • Zahlungsverkehr (§ 19): Zahlungen sind über eine Barkasse und weitere Bankkonten abzuwickeln. Es muss eine monatliche Kassenbestandsaufnahme stattfinden.
  • Niederschlagung, Stundung und Erlass von Forderungen (§ 20): Forderungen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und nach Zustimmung des Studierendenparlaments gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.
  • Buchführung (§ 21): Es muss eine geordnete Buchführung über Einnahmen und Ausgaben stattfinden; über Gegenstände mit langer Lebensdauer ist ein Gegenstansverzeichnis anzulegen.
  • Rechnungsergebnis (§ 22): Das Rechnungsergebnis ist innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
  • Kassenprüfung (§ 23): Das Studierendenparlament führt regelmäßige Prüfungen der Kassenführung durch den Allgemeinen Studierendenausschuss durch.