In Nordrhein-Westfalen (NRW) sind die verfassten Studierendenschaften durch das Hochschulgesetz NRW (HG NRW) geregelt. Von besonderer Bedeutung ist zudem die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW), die wesentliche Rahmenregelungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft trifft.
Hochschulgesetz NRW (HG NRW)
Das Hochschulgesetz NRW bildet die rechtliche Grundlage für die Organisation und Aufgaben der verfassten Studierendenschaften, insbesondere durch §§ 53-57 HG NRW. Eine Auswahl wesentlicher Bestimmungen ist im Folgenden zusammengefasst:
Studierendenschaft (§ 53 HG NRW)
- Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Ruhr-Universität Bochum und als solche eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
- Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat u. a. die folgenden Aufgaben:
- die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen des HG NRW zu vertreten;
- die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz zu fördern;
- fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
- kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen.
- Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.
Studierendenparlament (§ 54 HG NRW)
- Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft.
- Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Allgemeiner Studierendenausschuss (§ 55 HG NRW)
- Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft.
- Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus.
Fachschaften (§ 56 HG NRW)
- Die Studierendenschaft kann sich in Fachschaften gliedern.
- Die Fachschaften können Mittel als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen dieser Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten.
Ordnung des Vermögens und des Haushalts (§ 57 HG NRW)
- Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen
- Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge.
- Der Haushaltsplan wird durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt.
Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW)
Die Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW (HWVO NRW) enthält besondere Bestimmungen für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften. Eine Auswahl wesentlicher Bestimmungen ist im Folgenden zusammengefasst:
Allgemeine Grundsätze
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 2 Abs. 1): Die Haushaltsführung ist den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.
- Vertragsabschlüsse (§ 2 Abs. 2): Bei der Vergabe von Aufträgen in größerem Umfang ist ein Preisvergleich einzuholen.
- Verhältnismäßigkeit (§ 2 Abs. 3): Mitglieder der Studierendenschaft dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten.
Haushaltsplan
- Erstellung des Haushaltsplans (§ 3 Abs. 1): Der Haushaltsplan wird vom Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament festgestellt. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.
- Zuweisungen für Fachschaften (§ 3 Abs. 1): Zuweisungen an Fachschaften müssen bei der Aufstellung des Haushaltsplans angemessen berücksichtigt und bereitgestellt werden.
- Vorlage des Haushaltsplans (§ 3 Abs. 2): Der Haushaltsplan ist sechs Wochen vor Ende des Haushaltsjahres dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorlegen.
- Öffentliche Bekanntmachung (§ 3 Abs. 4): Der Haushaltsplan sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.
Ausführung des Haushaltsplanes
- Finanzreferent (§ 7): Der Finanzreferent bewirtschaftet die Einnahmen und Ausgaben der Studierendenschaft.
- Kassenanordnungen (§ 8): Die Verantwortung für ordnungsgemäße Kassenanordnungen liegt beim Finanzreferenten.
- Einnahmen und Ausgaben (§ 9): Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben; Ausgaben sind nach Notwendigkeit zu tätigen.
Besondere Finanzregelungen
- Überplanmäßige Ausgaben (§ 10): Überplanmäßige Ausgaben sind erst nach Inkrefttreten eines Nachtragshaushalts zulässig, es sei denn, die Ausgaben sind unabwesibar.
- Verpflichtungen für zukünftige Haushaltsjahre (§ 11): Verpflichtungen über das Ende des Haushaltsjahres hinaus bedürfen der Zustimmung des Studierendenparlaments.
- Rücklagen (§ 12): Die Studierendenschaft unterhält eine Betriebsmittelrücklage.
Kassenwesen
- Kassenführung (§ 18): Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anordnung getätigt werden. Bareinnahmen sind zu quittieren.
- Zahlungsverkehr (§ 19): Zahlungen sind über eine Barkasse und weitere Bankkonten abzuwickeln. Es muss eine monatliche Kassenbestandsaufnahme stattfinden.
- Niederschlagung, Stundung und Erlass von Forderungen (§ 20): Forderungen dürfen nur unter bestimmten Bedingungen und nach Zustimmung des Studierendenparlaments gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.
- Buchführung (§ 21): Es muss eine geordnete Buchführung über Einnahmen und Ausgaben stattfinden; über Gegenstände mit langer Lebensdauer ist ein Gegenstansverzeichnis anzulegen.
- Rechnungsergebnis (§ 22): Das Rechnungsergebnis ist innerhalb eines Monats nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen.
- Kassenprüfung (§ 23): Das Studierendenparlament führt regelmäßige Prüfungen der Kassenführung durch den Allgemeinen Studierendenausschuss durch.